Montag, 28. Juni 2010

Versicherungen dürfen Rabatte nicht zurückverlangen

Am Sonntag 27. Juni 2010 habe ich ganz zufällig in der Tageszeitung die Presse gelesen, das Versicherungen den vereinbarten Dauerrabatt bei vorzeitiger Kündigung nicht zurückverlangen dürfen. Heute Vormittag kam mir in den Sinn, dass diese Nachricht für viele Menschen nützlich sein kann.




Am meisten wird der Versicherungsnehmer bestraft, der kurz vor Ablauf kündigt bzw. kündigen muss. Man braucht einfach keine zwei Haushaltsversicherungen für einen neuen gemeinsamen Haushalt - eigen Erfahrung und den Dauerrabatt durfte ich wieder zurückzahlen.

Wo war doch schnell die Nachricht? Die Zeitung wurde noch am Sonntag fachgerecht entsorgt und die Müllabfuhr hat Sie schon abgeholt. Also einfach googlen,

Jetzt dachte ich mir kurz ge-googelt und alles ist da. War nicht so, also dann ge-bingt auch nix. Auf zum Presse Portal und durchsuchen. Langsam dachte ich solche nachrichten werden im web versteckt.

Hier die Suchbegriffe und habe alle möglichen Kombinationen probiert. Versicherung Nachzahlung, Dauerrabatt, Rückzahlung, Versicherungskündigung presse Verbraucherschutz Rabatt …

Ja bei einem weitern Nachcheck ist doch eine Suchmaschine fündig geworden und zwar www.ecosia.org und der Link zum Ergebnis: OGH: Dauerrabattklauseln gesetzwidrig 24.06.2010


Text von der Presse:

Versicherungen dürfen Rabatte nicht zurückverlangen

24.06.2010 | 16:23 | (DiePresse.com)

Versicherungen verlangen gewährte Rabatte bei vorzeitiger Vertragsauflösung oft zurück. Das ist rechtswidrig, entschied nun der OGH. Denn es hat Strafcharakter und unterläuft das gesetzliche Kündigungsrecht.

Wer vorzeitig aus seiner Versicherung aussteigt, muss oftmals den Dauerrabatt zurückzahlen, der für die Einhaltung einer bestimmten Laufzeit gewährt wurde. Vielfach mussten Kunden aber umso mehr bezahlen, je länger sie ihrer Assekuranz die Treue hielten - kündigte man nach drei Jahren, musste man die Rabatte für drei Jahre zurückzahlen, bei einem Ausstieg nach neun Jahren waren neun Jahresrabatte fällig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Klausel nun für gesetzeswidrig erklärt, wie das Konsumentenschutzministerium am Donnerstag mitteilte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte ein entsprechendes Verfahren angestrengt.

Für acht Jahre so viel zahlen wie für zehn

Häufig abgeschlossen wurden Zehn-Jahres-Verträge, für die ein Dauerrabatt von 20 Prozent der tariflichen Prämie vereinbart wurde. Bei Kündigung zum Ablauf des achten Versicherungsjahres wurden wegen der Klausel zwei Jahresprämien gefordert, sodass der Kunde gleich viel zahlen musste wie wenn er den Vertrag noch zwei Jahre behalten hätte. Beim Ausstieg im neunten Jahr war die Dauerrabattrückforderung sogar noch höher als die Prämie, die man für die Restlaufzeit hätte zahlen müssen. "Kein Wunder, dass es zu dieser Klausel zahlreiche Verbraucherbeschwerden gab", so das Ministerium.

Die Höchstrichter befanden diese Klauseln nun für gesetzeswidrig, weil sie Strafcharakter hätten und dadurch das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht unterlaufen werde.

Durch das Urteil fällt die Dauerrabattklausel ersatzlos weg, sodass eine vorzeitige Kündigung mit einer derartigen Passage kostenlos möglich sein sollte, so das Ministerium. Bereits bezahlte Dauerrabattrückforderungen seien auf Verlangen zurückzuzahlen. (APA)

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